Pflichten des Arbeitgebers im Bereich Arbeitsschutz
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Dies gehört gemäß § 3 ArbSchG zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers. Insgesamt 12 Paragraphen gehen im Arbeitsschutzgesetz auf die Pflichten des Arbeitgebers ein. Dazu gehören u.a.:
- Erstellung von immer aktualisierten Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
- Regelmäßige Unterweisung in diesen, welche sauber dokumentiert werden muss
- Die Gestaltung der Arbeit, so „dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Dabei sind die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.“
- Professionelle und nachhaltige Beseitigung festgestellter Mängel
- Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und deren Dokumentation
- Festlegung und Bekanntmachung von Sicherheitsstandards
- Führen eines Gefahrstoffkatasters und dessen ständige Pflege
- Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung und Arbeitsmittel für die betrieblichen Tätigkeiten
- Erstellung und Bekanntmachung eines Notfallkonzeptes
- Erfassung und Nachbereitung von Arbeitsunfällen. Präventive Maßnahmen umsetzen, um weitere Arbeitsunfälle zu vermeiden
- Nachsorge in Form medizinischer/psychologischer Betreuung
- Schulung ausreichender Brandschutz- und Ersthelfer
Im Detail finden Sie die Pflichten eines Arbeitgebers u.a. hier:
www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html.
Bei dieser langen Liste wird schnell klar – je nach Unternehmensgröße kann der Geschäftsführer oder Unternehmer dieser Aufgaben zeitlich und in vollem Umfang nicht gerecht werden. Daher gibt es das Prinzip der Pflichtendelegation.
Pflichtendelegation im Arbeitsschutz
Die DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention § 13 Pflichtenübertragung besagt: „Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen. Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.“
In der Regel übernimmt die Führungskraft aus dem betreffenden Bereich diese Verpflichtungen. Damit ist der Unternehmer jedoch nicht aus seiner Verpflichtung entlassen, sondern hat immer noch die Kontrollpflicht. Das heißt, er muss schauen, dass der Pflichtendelegierte seinen Aufgaben auch professionell nachkommt.
Denn: Eine Führungskraft ist in der Regel ja nicht deshalb Führungskraft, weil sie weiß und Spaß daran hat, wie es im Arbeitsschutz zugeht. In den meisten Fällen ist eine Führungskraft deshalb Führungskraft, weil sie das fleißigste Bienchen ist, die Abläufe in- und auswendig kennt, ihr Team organisieren und im besten Falle mit Menschen gut umgehen kann.
Nun bekommen die Führungskräfte dieses nicht ganz kleine Paket der Pflichtendelegation mit aufs Auge gedrückt. Und dann erleben wir in den Unternehmen immer wieder das Gleiche: Führungskräfte wissen oft gar nicht, welche Pflichten ihnen obliegen, da in den Köpfen der Fehlglaube „Für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ist die Sifa zuständig“ verankert ist.
Trugschluss: Dafür ist die Sifa zuständig … Nein, die Führungskraft!
Weit gefehlt! Die Sifa hat eine rein beratende Funktion im Unternehmen und keine operative. Sie kann bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinzugezogen werden, aber zuständig ist sie nicht.
Und wie sieht es mit der Haftung aus?
Nehmen wir als Beispiel den Bereich Logistik: Wenn die Führungskraft keine Unterweisungen für die Flurfördergeräte macht – also jemand fährt mit dem Stapler und hat weder einen Führerschein noch die entsprechende Unterweisung und eine Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht –, ist in erster Linie die Führungskraft verantwortlich , da sie diese Verpflichtungen „geerbt“ hat. Dies wurde so im Arbeitsvertrag festgehalten.
Die finale Haftung liegt jedoch bei dem Unternehmer. Er muss seiner Kontrollpflicht nachkommen, was bedeutet, dass er immer den Überblick behalten und garantieren muss, dass alle Verantwortlichen immer auf dem aktuellsten Stand sind.
Unsere jahrzehntelange Erfahrung zeigt: Führungskräfte haben einen sehr hohen Bedarf an Schulungen, um überhaupt erstmal zu wissen, was ihre Pflichten, ihre Verantwortung, ihre Aufgaben sind.
Erfahren Sie alles rund um das Thema in der blöcher academy
Die blöcher academy wurde u.a. aus diesem Grund ins Leben gerufen: Führungskräfte im Bereich des Arbeitsschutzes umfassend zu schulen. Wir bieten HSE-Seminare zu allen wichtigen Bereichen an:
- Aus- und Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten
- Ausbildung zum Brandschutzhelfer inkl. Feuerlöschübungen
- Feuerlöschübungen generell
- Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer
- Vorbereitung auf die ISO 45001 im Unternehmen
und - Arbeitssicherheit und Pflichten für den Unternehmer
- Arbeitssicherheit und Pflichten für die Führungskraft
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