Überwachung von Prüffristen für Anlagen, Arbeits- und Betriebsmittel

„Legen Sie mir bitte die Dokumente zur Prüfung der Druckbehälter, Toranlagen und Klimaanlage vor!“ Dieser Satz eines Auditors oder Mitarbeitenden einer Behörde kann mehrere Reaktionen auslösen. Darunter Ratlosigkeit, Panik oder Freude. Auch dem gut organisierten Verantwortlichen kommen da schnell einige Fragen in den Sinn: Sind die prüfpflichtigen Anlagen überhaupt geprüft worden? Wo sind die Unterlagen? Ist die nächste anstehende Prüfung nicht schon überfällig? Wenn man da nicht ins Schwitzen kommt…

In Unternehmen gibt es unzählige Arbeits- und Betriebsmittel, die aus gesetzlichen Anforderungen heraus regelmäßig geprüft und gewartet werden müssen. Dabei werden zumeist endlose, dezentrale Listen geführt – und Fristen versäumt, was zu eklatanten Problemen und Strafen führen kann.

Geregelt wird dies in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln. Um Ihnen den juristischen Text zu ersparen, bediene ich mich bei der Zusammenfassung der BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall: 
 

Prüfen von Arbeitsmitteln 

„Geprüft werden müssen Arbeitsmittel. Dies sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden (z. B. Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschine etc.). Auch gehören Elektroinstallation, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw., soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden, dazu.

Prüfzeitpunkte für Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage,
  • wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können,
  • nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen,
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können, sowie
  • nach Unfällen, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse
     

Arten der Prüfung von Arbeitsmittel sind:

  • Sichtkontrolle (hier i.d.R täglich oder vor jeder Benutzung),
  • Funktionskontrolle, sowie
  • Technische Prüfung
     

Prüfungsumfang und Zeitintervall

Prüfungsumfang und Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden müssen. Regelmäßige Prüfungen erfolgen durch „zur Prüfung befähigte Personen“. Diese verfügen durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln. Dies können z. B. für Flurförderzeuge oder Rolltore Servicemitarbeiter des Herstellers, oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker oder die eigene Elektrofachkraft sein. 

Befähigte Personen

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „zur Prüfung befähigte Person“ ist. Tägliche Sichtkontrollen werden i.d.R. durch die Mitarbeiter selbst durchgeführt (z. B. die eines Gabelstaplers durch den Fahrer).

Dokumentation

Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung am Arbeitsmittel bereit zu halten.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen bilden einen Sonderfall. Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. (siehe hierzu TRBS 1201). Überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV sind:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Zu empfehlen ist das Führen eines Verzeichnisses der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen.“

Eine Überleitung, wie ich sie mir nicht hätte besser wünschen können.

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