Mit Beginn der Industrialisierung und dem Einsatz der ersten Dampfmaschinen in den Fabriken stieg die Produktivität an, jedoch waren die Arbeitsbedingungen in den Fabriken damals teilweise katastrophal. Besonders das Thema der Arbeitssicherheit wurde kaum beachtet und Arbeiter*innen, die einen Arbeitsunfall erlitten, waren in den meisten Fällen nicht abgesichert und verloren in der Folge ihren Lohn. Die Möglichkeit, dem*der Arbeitgeber*in ein Verschulden des Arbeitsunfalls nachzuweisen, um eine Entschädigung zu bekommen, gelang nur in den seltensten Fällen.
Erst im Jahr 1883 wurde das Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeitgeber*innen erlassen. Dieses beinhaltete erstmals wichtige Leistungen wie Krankengeld, eine ärztliche Behandlung und Sterbegeld. Ein Jahr später wird das Unfallversicherungsgesetz als Zweig der deutschen Sozialversicherung verkündet und bereits 1886 sind über 3,8 Millionen Personen gegen Arbeitsunfälle versichert. Die neu gegründeten Berufsgenossenschaften erlassen erste Unfallverhütungsvorschriften, um Arbeitsunfälle zu vermeiden.
Nachdem es 1900 für die Berufsgenossenschaften zur Pflicht wird, Unfallverhütung in den Betrieben zu betreiben, sinkt 1930 die Zahl der tödlichen Unfälle in der gewerblichen Wirtschaft erstmals unter 5000.
Mit dem Arbeitssicherheitsgesetz von 1976 wird die Bestellung von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit für Arbeitgeber*innen gesetzlich verpflichtend. Diese sollen den*die Arbeitgeber*in beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen.
1996 wird schließlich das Arbeitsschutzgesetz erlassen und 1998 sinkt die Zahl der tödlichen Unfälle in der gewerblichen Wirtschaft erstmals unter 1000.
Zweck des Arbeitsschutzgesetzes…
ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der beschäftigten Personen bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei das zentrale Element. Durch eine umfassende Analyse aller potenziellen Gefahren vor Aufnahme einer Tätigkeit, können Risiken erkannt und durch geeignete Maßnahmen Arbeitsunfälle verhindert werden.
Grundpflichten des*der Arbeitgebers*in
Der*die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dabei hat er*sie die Maßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Weitere Pflichten des*der Arbeitgebers*in sind unter anderem:
- Durchführung von Beurteilungen zur Ermittlung von Gefährdungen, die während der Arbeit für die beschäftigten Personen bestehen, und Dokumentation der Ergebnisse
- Dokumentation von Arbeitsunfällen
- Bereitstellung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
- Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
- Unterweisung der beschäftigten Personen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Grundpflichten des*der Arbeitnehmers*in
Neben dem*der Arbeitgeber*in haben auch die beschäftigten Personen Pflichten. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie nach ihren Möglichkeiten und gemäß Unterweisung des*der Arbeitgebers*in für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Maschinen, Geräte, PSA etc. bestimmungsgemäß zu verwenden haben.
eplas®
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