Fremdfirmenmanagement

In vielen Unternehmen, besonders Industrieunternehmen sind neben den angestellten Beschäftigten auch Beschäftigte von anderen Unternehmen (Fremdunternehmen) tätig.

Die Zusammenarbeit von mehreren Beschäftigten, sowohl eigenen als auch Beschäftigten von Fremdunternehmen kann nahezu immer zu einer gegenseitigen Gefährdung führen. Deshalb ist in diesen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu legen.

§ 8 (1) ArbSchG regelt, dass die Arbeitgeber*innen der eingesetzten Beschäftigten verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten und die Beschäftigten gegenseitig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren, zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

Arbeitgeber*innen, die Fremdunternehmen einsetzen, müssen sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die eingesetzten Beschäftigten angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren während der Tätigkeit erhalten haben.


Zu den Anweisungen gehören zum Beispiel:
• Verhaltensregeln inkl. Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände
• Hinweise zu Sicherheitskennzeichnungen und Signaleinrichtungen
• Hinweis zur Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. Sicherheitsschuhen, Helmen und Sicherheitsbrillen auf dem Betriebsgelände oder in bestimmten Bereichen
• Verhalten im Gefahrfall (Brand, Erste Hilfe, Evakuierung)

Diese Anweisungen erfolgen häufig in Form eines kurzen Gesprächs, einer persönlichen Unterweisung oder eines Videos.

Werden gefährliche Tätigkeiten, die eine gegenseitige Absprache zur Vermeidung von Gefahren erforderlich macht, von mehreren Personen gemeinschaftlich durchgeführt, wird nach § 8 (1) DGUV Vorschrift 1 der Einsatz eines*r Koordinator*in gefordert. Aufgabe des*r Koordinator*in ist es, die durchzuführenden Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Dazu ist der*die Koordinator*in schriftlich zu bestellen und mit entsprechender Weisungsbefugnis, auch gegenüber den Beschäftigten der Fremdunternehmen, auszustatten. Bei Einsatz eines*r Fremdfirmenkoordinator*in wird empfohlen, dass zwischen Auftragnehmer*in und Auftraggeber*in die Rechte und Pflichten des*r Koordinator*in schriftlich vereinbart werden.

Zur Aufgabe der Koordination von mehreren Beschäftigten gehört u.a.:

• Feststellung möglicher Gefährdungen bei der Zusammenarbeit
• Festlegung der Arbeitsverfahren, Verkehrswege und der Anzahl der beteiligten Personen
• Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen
• Unterweisung der Beschäftigten über erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen

Das Besuchermanagement/Fremdfirmenmanagement in eplas® unterstützt Sie dabei, den Beschäftigten von Fremdunternehmen vor Betreten Ihres Betriebsgeländes, die erforderlichen Anweisungen zuzuweisen. Gern informieren wir Sie über dieses Modul.

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