Abbildung von Angebots- und Pflichtvorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in vielen Unternehmen ein eher „lästiges“ Thema. Es hängt oft zwischen Führungskraft, Sifa und HR-Abteilung – und wird doch häufig als Verantwortung des engagierten Arbeitsmediziners gesehen. Dass es Angebotsvorsorgen gibt und nahezu jedes Unternehmen einem meist nicht unerheblichen Teil der Mitarbeitenden aktiv eine oder mehrere Vorsorgen anbieten muss, ist vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen wenig bekannt. Auch Pflichtvorsorgen werden gerne ignoriert – dabei drohen beim Verstoß gegen die ArbmedVV empfindliche Strafen. Weit wichtiger ist aber: Die Unternehmen gefährden wissend die eigenen Mitarbeitenden – ihr wichtigstes Wirtschaftsgut! Ein sehr ernst zu nehmendes Thema!

In der Praxis werden in Unternehmen Angebots- und Pflichtvorsorgen sowie Eignungsuntersuchungen meist gar nicht (das macht bei uns der Betriebsarzt) oder über endlose Excel-Listen gepflegt. Eine Terminüberwachung ist hier ebenso schwierig wie der Überblick, was der Mitarbeitende aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit überhaupt benötigt. Besonders schön sind auch die z. B. am schwarzen Brett ausgehängten Listen, in denen man sich eintragen kann, wenn man eine Vorsorge wahrnehmen möchte.

Rechtliche Grundlagen

Die ArbMedVV und DGUV Vorschrift 6 regeln die Vorgaben für eine rechtskonforme arbeitsmedizinische Vorsorgekartei. Neben erforderlichen Stammdaten des Mitarbeiters incl. Wohnanschrift und Geburtsdatum sind hier auch Eintritts- und Austrittsdatum, Angaben zu Beginn und Ende der Tätigkeiten und möglichen Gefährdungen zu dokumentieren. Zudem sind Details zu angebotenen und durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgen (nicht die medizinischen Ergebnisse), der nächsten Nachuntersuchung und die Daten des Arztes erforderlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt: 

„Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten.

Beschäftigte haben das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben. 

Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • arbeitsmedizinische Vorsorgetermine bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt einschließlich der Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen sowie körperliche und klinische Untersuchungen, sofern diese erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt 
  • die Erfassung und Bewertung der Ergebnisse und Befunde aus der Vorsorge 
  • arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb“

Dies abzubilden stellt Unternehmen vor große, organisatorische Herausforderungen.
 

So verlieren Sie nicht den Überblick

Nutzen Sie eplas zur zentralen Verwaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Tätigkeitsbezogene Zuweisung der Angebots- und Pflichtvorsorgen sowie der Eignungsuntersuchungen, automatische Terminüberwachung, Benachrichtigung und mehrere Möglichkeiten zur Terminvergabe sowie ein datenschutzkonformes Reporting schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Transparenz und reduziert die Aufwände für Sie, Ihre Führungskräfte und Mitarbeitenden erheblich.

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