27 Jahre Arbeitszeitgesetz

Im Juni 1994 wurde das Arbeitszeitgesetz beschlossen.

Der Weg zum Arbeitszeitgesetz

Bereits 1918/1919 wurde der Achtstundentag für Arbeiter*innen und Angestellte gesetzlich vorgeschrieben. Durch Ausnahmeregelungen und besonders während der Kriegsjahre wurde diese Arbeitszeit-Schutzvorschrift jedoch wieder außer Kraft gesetzt und erst 1946 wieder eingeführt.

1956 forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund die Einführung der Fünftage- bzw. Vierzigstundenwoche, woraufhin sich zunehmend ein arbeitsfreies Wochenende durchsetzt. Durch den sogenannten Leber-Kompromiss wurden Arbeitszeitverkürzungen an eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeiten gekoppelt. Mit in Kraft treten des Arbeitszeitgesetzes 1994 wurde europäisches Recht umgesetzt und der Achtstundentag an sechs Werktagen pro Woche mit einigen Einschränkungen festgeschrieben.

Zweck des Gesetzes

Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. In wissenschaftlichen Studien zeigt sich, dass überlange Wochenarbeitszeiten sich negativ auf die Sicherheit und Gesundheit auswirken. Bereits ab der neunten Arbeitsstunde steigt das Unfallrisiko einer beschäftigten Person exponentiell an. Zudem sollen durch das Gesetz die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer*innen geschützt werden.

Zulässige Arbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten und darf nur dann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt somit 48 Stunden. Ausnahmen hiervon sind im Gesetz kaum vorgesehen und Verstöße dagegen können juristische Folgen haben. Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Stunden kann zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Dies kann z. B. in Not- und Rettungsdiensten sowie der Feuerwehr vorkommen.

Einzuhaltende Ruhepausen und Ruhezeiten

Bei Arbeitszeiten von sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, so ist die Arbeit für mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen müssen nach spätestens sechs Arbeitsstunden erfolgen und können in 15 minütige Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer*innen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von der sogenannten Sonn- und Feiertagsruhe bestehen z. B. für Arbeiten die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dazu zählen z.B. Beschäftigungen…

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie Feuerwehr,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben und Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • in der Landwirtschaft.

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