Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoffunterweisung

Gemäß § 14 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter persönlich unterweisen. Die persönliche Unterweisung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen informiert werden und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen.

Die Unterweisung muss in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form erfolgen und die folgenden Themen behandeln:

  • Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe
  • Gefahren, die von den Gefahrstoffen ausgehen
  • Schutzmaßnahmen, die zu treffen sind
  • Verhaltensregeln im Falle von Unfällen oder Störungen

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Änderungen der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die Häufigkeit und Tiefe der Unterweisung richtet sich nach der Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe und den jeweiligen Arbeitsbedingungen.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, eine E-Learning-Unterweisung durchzuführen, die den Vorgaben der GefStoffV entspricht. Diese muss jedoch interaktiv sein, so dass der Mitarbeiter aktiv in den Lernprozess einbezogen wird und die Inhalte versteht.

Unabhängig von der Art der Unterweisung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Mitarbeiter ausreichend und regelmäßig unterwiesen werden, um die Gefahren von Gefahrstoffen zu minimieren.

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