Was ist ein Expositionsverzeichnis?

Als Folge von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen und Gemischen treten Krebserkrankungen in der Regel nach vielen Jahren oder Jahrzehnten.  Ohne eine Dokumentation der Beschäftigungshistorie mit allen Angaben zur Exposition gegenüber diesen Stoffen und Gemischen lässt sich ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer möglichen Belastung am Arbeitsplatz nach dieser Zeit kaum noch erkennen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. (3) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Pflicht verankert, dass Arbeitgeber ein Expositionsverzeichnis über ihre Beschäftigten zu führen haben, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B ausüben und bei Ihren Tätigkeiten gefährdet sind (Dokumentationspflicht). Dieses Verzeichnis muss Angaben zur Art, Dauer und zur Häufigkeit der Exposition sowie zu deren Höhe enthalten und über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren nach Ende der Exposition aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 erläutert die Verpflichtungen der Arbeitgeber und stellt am Kriterium der Gefährdung heraus, wann ein Expositionsverzeichnis geführt werden muss, und unter welchen Umständen ggf. darauf verzichtet werden kann.

Zweck des Expositionsverzeichnisses ist die Beweissicherung für mögliche Berufskrankheitsverfahren. Den Beschäftigten ist der sie betreffende Teil des Verzeichnisses nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Die Archivierungs- und die Aushändigungspflicht darf der Arbeitgeber laut §14 Abs. (4) der GefStoffV auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. [Link zur TRGS 410 und zur Gefahrstoff-Verordnung: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-410.html    https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/]

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