Die Gefahrstoffverordnung schützt Beschäftigte und andere Personen vor stoffbedingten Schädigungen. Sie richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber, die geeignete Maßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen sicherstellen müssen. Und das geht weit darüber hinaus, nur Stoffe mit Gefahrstoffpiktogramm im Blick zu behalten: Gefahrstoffe können auch entstehen oder freigesetzt werden, etwa durch Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, chemische Reaktionen oder bei Recyclingprozessen. Selbst Wasser kann am Feuchtarbeitsplatz zum Gefahrstoff werden.
Was hat sich in der Gefahrstoffverordnung geändert?
Im Dezember 2024 trat eine umfassende Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Eine weitere Änderung gilt seit Dezember 2025 und wurde im Februar 2026 berichtigt. Im Mittelpunkt standen unter anderem Anpassungen an europäische Vorgaben, insbesondere zur Asbestrichtlinie.
Eine wichtige Neuerung: Die Gefährdungsbeurteilung muss nun stärker berücksichtigen, dass Belastungen durch Gefahrstoffe auch psychische Belastungen verursachen können. Schutzmaßnahmen dürfen also nicht mehr nur technisch, organisatorisch und personenbezogen gedacht werden – auch die tatsächliche Belastungssituation der Beschäftigten rückt stärker in den Fokus.
Auch die Systematik der Gefahrenklassen wurde modernisiert. Mit der Änderung der GefStoffV von 2025 entfällt die bisherige Liste der Gefahrenklassen in § 3. Stattdessen verweist § 2 Absatz 1 auf § 3a Chemikaliengesetz und damit auf die Kriterien der CLP-Verordnung. Das sorgt dafür, dass Änderungen der CLP-Verordnung dynamischer in die Gefahrstoffverordnung hineinwirken. Für Unternehmen bedeutet das: Wer Gefahrstoffe verwaltet, muss Klassifizierungen und Bewertungen aktueller halten als je zuvor.
KMR-Stoffe: mehr Verantwortung, mehr Dokumentation
Besonders deutlich werden die neuen Anforderungen bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B – kurz: KMR-Stoffe. Die BAuA nennt unter anderem folgende Änderungen: Reproduktionstoxische Stoffe sind nun ausdrücklich in die besonderen Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten einbezogen. Für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe kommen je nach Expositionssituation zusätzlich Maßnahmenpläne und behördliche Mitteilungen hinzu.
Damit wird klar: Das Expositionsverzeichnis ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes. Wer hier nicht sauber dokumentiert, riskiert Lücken beim Schutz der Mitarbeitenden wie auch Haftungs- und Nachweisschwierigkeiten für verantwortliche Führungskräfte.
Asbest: Das Thema ist zurück – und zwar mit Nachdruck
Auch Asbest steht stärker im Mittelpunkt. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten risikoorientierte Schutzmaßnahmen. Anzeigen, Sachkunde, fachliche Nachweise, arbeitsmedizinische Vorsorge und behördliche Anforderungen müssen sauber organisiert und dokumentiert werden. Die GefStoffV 2025 erweitert zudem bestimmte unternehmensbezogene Anzeigen, etwa um Angaben zu voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten, Nachweise fachlicher Kenntnisse und Nachweise zur letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Gerade bei Instandhaltungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten reicht es daher nicht mehr, Gefahrstoffe nur dann zu erfassen, wenn sie bereits im Lager stehen. Unternehmen müssen Tätigkeiten, Einsatzorte, Beschäftigte, Qualifikationen und Vorsorgen zusammen denken.
Technische Regeln: aktuell schlägt bequem
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die GefStoffV. Werden sie im Unternehmen angewendet, gelten die Anforderungen der Verordnung grundsätzlich als erfüllt. Gleichzeitig weist die BAuA darauf hin, dass einige TRGS derzeit überarbeitet werden und im Zweifel die jeweils aktuelle Fassung der TRGS maßgeblich ist.
Das ist ein entscheidender Punkt: Gefahrstoffmanagement ist nicht einmal gemacht und dann abgeschlossen. Es ist ein laufender Prozess. Sicherheitsdatenblätter müssen aktuell sein. Gefahrstoffverzeichnisse müssen gepflegt werden. Gefährdungsbeurteilungen müssen zur Tätigkeit passen. Betriebsanweisungen müssen verfügbar sein. Unterweisungen müssen nachweisbar erfolgen.
Warum klassische Listen jetzt an Grenzen stoßen
Viele Unternehmen arbeiten noch immer mit Excel-Tabellen, Word-Dokumenten, lokalen Ablagen und manuell gepflegten Sicherheitsdatenblättern. Das funktioniert sicherlich gut – bis der erste Gefahrstoff nicht aktualisiert wurde, die falsche Betriebsanweisung im Umlauf ist, eine Gefährdungsbeurteilung fehlt oder niemand mehr weiß, welche Version des Sicherheitsdatenblatts die aktuelle ist.
Dabei fordert die Praxis längst mehr: ein zentrales Gefahrstoffverzeichnis, aktuelle Sicherheitsdatenblätter, tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Expositionsverzeichnisse, Maßnahmenpläne, Unterweisungsnachweise, Fristen, Vorsorgen und Verantwortlichkeiten. Hier entscheidet sich, ob Gefahrstoffmanagement tatsächlich funktioniert.
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Mit eplas behalten Unternehmen den Überblick über relevante Aufgaben im Arbeitsschutz. Die HSE-Management Software unterstützt unter anderem bei Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge, Workflows, Compliance und Gefahrstoffmanagement. Außerdem bietet eplas Zugriff auf einen Gefahrstoff-Pool mit über 75.000 Gefahrstoffen.
Stoffdaten inklusive Sicherheitsdatenblättern können effizient genutzt, Datensätze importiert und Änderungen über einen Update-Service berücksichtigt werden. So wird aus einem statischen Kataster ein lebendiges System, das Verantwortliche entlastet und Transparenz schafft.
Für HSE-Verantwortliche, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Führungskräfte bedeutet das: weniger manuelle Recherche, weniger Medienbrüche, weniger Unsicherheit und mehr Zeit für das, worum es wirklich geht: den Schutz der Beschäftigten.
Die GefStoffV wartet nicht auf Ihre Ablagestruktur
Die neuen Anforderungen machen deutlich: Gefahrstoffmanagement muss aktuell, nachvollziehbar und prozesssicher sein. Unternehmen, die heute noch mit verstreuten Dateien, veralteten Sicherheitsdatenblättern und unklaren Zuständigkeiten arbeiten, riskieren Lücken in der Umsetzung.
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